V e r e i n s s a t z u n g

  § 1 Name, Sitz Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen Amigos-cristianos.

Der Verein hat seinen Sitz in Isarhofen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe.

 

Der Verein wird zu diesem Zweck bedürftige Familien unterstützen und insbesondere den Bau einer Krankenstation in Los Amates , Gemeinde Izabal, Guatemala, mitfinanzieren. Außerdem sollen  die zwischenmenschlichen Beziehungen durch Brieffreundschaften und evtl. Schüleraustausch gefördert werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (mildtätige, kirchliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitglieder

 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitglieder selbst bestimmen.

 

 

§ 6 Organe des Vereins.

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliedsversammlung.

 

§ 7 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

 

 

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

a, Vorbereitung der Mitgliedsversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b, Einberufung der Mitgliedsversammlung,

c, Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsversammlung,

d, Verwaltung des Vereinsvermögens,

e, Erstellung eines Jahres- und Kassenberichts,

f, Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von              

   Vereinsmitgliedern.

 

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten zusammen den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

 

§ 9 Sitzung des Vorstands

 

Für die Sitzung sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Sitzung des Vorstandes soll vom Schriftführer ein Protokoll aufgenommen werden. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

 

§ 10 Kassenführung

 

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beitragen und Spenden aufgebracht.

Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden geleistet werden.

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a, Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

b, Wahl und Abberufung der Vorstandmitglieder

c, Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung vom Vorstand verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

 

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 13 Auflösung

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Pfarramt Holzkirchen, Kirchweg 5, 94496 Ortenburg das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.